Warning: Undefined variable $HTTP_USER_AGENT in /home/httpd/vhosts/religio-musica-nova.ch/httpdocs/2005/inc/eval.css.php on line 2 Festival Religio Musica Nova Dübendorf - 2. bis 13. Februar 2005
statuten
A | Allgemeine Bestimmungen
1. name rechtssitz
Unter dem Namen «festival religio musica nova dübendorf» besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches mit Sitz in Dübendorf.
2. zweck
Der Zweck des Vereins ist die Durchführung des «festivals religio musica nova dübendorf», eines Festivals für spirituelle Neue Musik auf höchstem Niveau (E-Musik). Das Festival findet alle zwei Jahre statt (Biennale), erstmals im Februar 2005.
3. finanzierung
Der Verein wird finanziert
  • durch Jahresbeiträge der Mitglieder
  • durch die Unterstützung von Kirchen und der öffentlichen Hand
  • durch Beiträge von kulturellen Institutionen, Stiftungen etc.
  • durch Sponsoring
  • durch Veranstaltungserträge
  • durch den Vermögensertrag
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Das Rechnungs-/Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
B | Mitgliedschaft
4. mitglieder
Natürliche und juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden.
Juristische Personen bestimmen einen Vertreter/eine Vertreterin, welche die Mitgliedschaftsrechte wahrnimmt.
Als Gönner werden Mitglieder bezeichnet, die zur Unterstützung einen höheren Betrag zahlen.
5. beitritt
Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung oder eine Anmeldung durch E-Mail und durch die Bezahlung des Jahresbeitrages.
6. rechte
An der Generalversammlung haben alle Mitglieder das aktive Stimm- und Wahlrecht. Vom passiven Wahlrecht sind jedoch Vertreter der juristischen Personen und Minderjährige ausgeschlossen.
7. pflichten
Die Mitglieder haben jährlich den von der Generalversammlung festgelegten Beitrag zu entrichten:
  • Einzelmitgliedschaft: Fr. 50.–
  • Familienmitgliedschaft: Fr. 80.–
  • Gönnermitgliedschaft: Fr. 100.–
  • Juristische Personen: Fr. 500.–
8. austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der neue Jahresbeitrag nach einmaliger Mahnung nicht einbezahlt wird.
9. ausschluss
Bei schwerwiegendem Verstoss gegen die Vereinsinteressen oder unehrenhaften Handlungen kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.
C | Organisation
10. Organe
Die Organe des Vereins sind
  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Revisionsstelle
D | Generalversammlung
11. einberufung
Die ordentliche Jahresversammlung findet jährlich, spätestens im Mai statt.

Ausserordentliche Jahresversammlungen finden auf Beschluss des Vorstands oder innerhalb von zwei Monaten auf schriftliches Begehr eines Fünftels der Mitglieder unter Angaben der zu behandelnden Geschäfte statt.cEine Generalversammlung kann die Einberufung einer neuen Generalversammlung beschliessen.

Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit Angabe der Traktanden mindestens 30 Tage im Voraus durch den Vorstand.

12. zuständigkeit
Die Generalversammlung ist zuständig für:
  • Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  • Dechargeerteilung an den Vorstand und den Kassier
  • Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Wahl von Präsident/in, Kassier/in, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevision
  • Behandlung von Anträgen und Beantwortung von Anfragen
  • Statutenänderungen
13. anträge
Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung sind spätestens 20 Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
14. beschlussfassung
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst.

Für Statutenänderungen ist jedoch die Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.

Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Der/die Vorsitzende stimmen mit. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst.

Die Beschlüsse sind zu protokollieren und innert 30 Tagen an die Mitglieder zu versenden.

E | Vorstand
15. zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens mindestens fünf Mitgliedern. Pflichtenhefte bestehen für folgende Aufgaben:
  • Präsident/in
  • Künstlerische Leitung
  • Kassier
16. amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, beginnen mit der Generalversammlung. Die Wiederwahl ist möglich.

Präsident und Kassier werden in den Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt, Künstlerischer Leiter und Vizepräsidennt in den Jahren mit ungerader Jahreszahl

17. aufgaben
Der Vorstand ist für sämtliche Geschäfte zuständig, welche durch die Statuten keinem anderen Organ zugewiesen sind.

Dem Vorstand obliegt die administrative und künstlerische Leitung des Festivals.

Der Vorstand vertritt das Festival nach Aussen. Er regelt die Zeichnungsberechtigung und die Stellvertretungen.

Der Vorstand versammelt sich so oft als notwendig. Über seine Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist für Mitglieder des Vereins einsehbar.

Der Vorstand kann Aufgaben, insbesondere die operative Abwicklung von Veranstaltungen, an Drittpersonen delegieren. In diesem Fall überwacht er die korrekte Ausführung der übertragenen Aufgaben.

F | Rechnungsrevisor/innen
18. autonomie
Zur Prüfung der Rechnung wählt die Generalversammlung als Revisor/innen zwei Personen und einen Ersatzrevisor, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
19. amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, die Wiederwahl ist möglich.
20. aufgaben
Sie haben zu Handen der Generalversammlung die Jahresrechnung zu prüfen, Bericht zu erstatten und Decharge zu erteilen.
G | Schlussbestimmungen
21. auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene ausserordentliche Generalversammlung beschliessen. Für den Auflösungsbeschluss ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.

Die Generalversammlung entscheidet mit einfachem Mehr im Sinne von Ziff.2 über die Verwendung des Vereinsvermögens.

22. inkrafttreten
Diese Statuten treten mit der Gründungsversammlung vom 24. Februar 2004 in Kraft.
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